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   BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98   

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BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98 (https://dejure.org/1999,9777)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1999 - 9 B 999.98 (https://dejure.org/1999,9777)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1999 - 9 B 999.98 (https://dejure.org/1999,9777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - Gehörsverstoß bei Übergehen eines Beweisantrags - Verzicht auf eine Vorabentscheidung über Beweisanträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.01.1997 - 8 B 2.97

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 74, 220 , BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).

    Eine Partei, die von einer ihr insoweit eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (stRspr; vgl. Beschluß vom 21. Januar 1997, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78

    Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Das Gericht muß im Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis nehmen, der bis zur Herausgabe der Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 ; Beschluß vom 5. November 1998 - BVerwG 9 B 165.98 -).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 74, 220 , BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 74, 220 , BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung zum vereinfachten Berufungsverfahren durchgeführt und stellt ein Beteiligter danach einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so muß es in der Regel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den Beteiligten in einer erneuten Anhörungsmitteilung auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweisen, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16. Das ist hier - nach dem Schriftsatz vom 14. Juli 1998 - mit einer weiteren Anhörungsmitteilung geschehen. Zudem muß aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht - wenn es an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat; insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über Beweisanträge mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung zum vereinfachten Berufungsverfahren durchgeführt und stellt ein Beteiligter danach einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so muß es in der Regel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den Beteiligten in einer erneuten Anhörungsmitteilung auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweisen, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16. Das ist hier - nach dem Schriftsatz vom 14. Juli 1998 - mit einer weiteren Anhörungsmitteilung geschehen. Zudem muß aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht - wenn es an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat; insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über Beweisanträge mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Räumt ein Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es zwar grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor Ablauf der Frist entscheidet (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 64, 224 ; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037; Beschluß vom 18. Februar 1998 - BVerwG 9 B 915.97 -).
  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 C 11.90

    Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses - Nachbarschutz gegen ein

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren auch nicht verpflichtet, weiteres Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 1998 ausdrücklich anzukündigen (vgl. zur Frage des Verzichts auf die volle Ausnutzung der Äußerungsfrist: BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 238 = NJW 1992, 327; Beschluß vom 30. Oktober 1998 - BVerwG 9 B 402.98 -).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 1780/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Kostenbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Räumt ein Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es zwar grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor Ablauf der Frist entscheidet (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 64, 224 ; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037; Beschluß vom 18. Februar 1998 - BVerwG 9 B 915.97 -).
  • BVerwG, 18.02.1998 - 9 B 915.97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels bei Entscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98
    Räumt ein Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es zwar grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor Ablauf der Frist entscheidet (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 64, 224 ; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037; Beschluß vom 18. Februar 1998 - BVerwG 9 B 915.97 -).
  • BVerwG, 30.10.1998 - 9 B 402.98
  • BVerwG, 10.12.2004 - 1 B 12.04

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist;

    Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es jedoch (erst recht) einen auf jeden Fall angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55).
  • BVerwG, 12.12.2000 - 11 B 76.00

    Flurbereinigung; überlange Verfahrensdauer; Beweisnot; Beweislastumkehr;

    Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist ferner, dass der Beschwerdeführer - erfolglos - sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55).
  • BVerwG, 19.12.2008 - 9 C 16.07

    Klärung der Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung einer

    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Februar 1991 BVerwG 1 C 20.90 Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 S. 5 und Beschluss vom 7. April 1999 BVerwG 9 B 999.98 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1983 2 BvR 1780/82 BVerfGE 64, 224 ).
  • BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfGE 64, 224 [227] und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037 ).

    Dem Kläger kann danach nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht in der noch offenen Frist geäußert (vgl. Beschluß vom 7. April 1999 aaO.).

  • BVerwG, 10.12.2004 - 1 PKH 2.04

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist;

    Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es jedoch (erst recht) einen auf jeden Fall angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 1 B 169.02

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, rechtliches

    Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 74, 220 , BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1999 BVerwG 9 B 999.98 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 und vom 21. Januar 1997 BVerwG 8 B 2.97 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. Juli 1992 BVerwG 8 C 58.90 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Verfahrensmangel; Beseitigungsanordnung für

    Grundsätzlich ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, wenn eine Entscheidung vor Ablauf einer den Beteiligten eingeräumten Schriftsatzfrist ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 402/60 -, BVerfGE 12, 110, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999/98 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 1 B 51.06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer bahupteten Nichtberücksichtigung

    4 Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht wie erforderlich auf, dass der Beigeladene sämtliche ihm eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. April 1999 BVerwG 9 B 999.98 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 1 B 152.04

    Unzureichende Darlegung der Aufklärungsrüge

    Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist daher davon auszugehen, dass das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 2. August 2004, der bei ihm noch vor der Herausgabe der Entscheidung vom gleichen Tag eingegangen ist (vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55), nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
  • BVerwG, 01.12.2003 - 9 B 101.03

    Durchführung einer Beweiserhebung von Amts wegen - Verletzung des rechtlichen

    Sie liegt auch nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55).
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